Wenn’s brennt meldet er als erster Alarm und benachrichtigt den Notruf 112: der Rauchmelder. Ab 2021 ist er nun in allen sechzehn Bundesländern Pflicht, nachdem er in den Bundesländern ab 2005 staffelweise in die Landesbauordnungen aufgenommen wurde. Wer ist für die Installation und Wartung zuständig und was gibt es sonst noch zu beachten?

Rauchmelderpflicht-Ratgeber

Die Rauchmelderpflicht gilt in allen sechzehn Bundesländern sowohl für Neubauten als auch für Umbauten bzw. Bestandsbauten. Für Letztere haben sich die Gesetzgeber aller Bundesländer, mit Ausnahme von Sachsen, auf eine Übergangsfrist geeinigt. Diese ist ab 01.01.2021 auch für die letzten beiden Bundesländer Brandenburg und Berlin abgelaufen. Somit ist die Rauchmelderpflicht in allen sechzehn Bundesländern ab 2021 in Kraft.

Lediglich bei der Wartung der Rauchmelder konnten sich die Gesetzgeber der Länder nicht einheitlich einigen und so scheiden sich die Geister, wer für die Wartung verantwortlich ist. Demnach machen neun Bundesländer (Schleswig-Holstein, Hessen, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Berlin) den Mieter für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich. In den übrigen Bundesländern ist der Eigentümer bzw. Vermieter für die Wartung verantwortlich. Selbst wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist, steht der Eigentümer bzw. Vermieter grundsätzlich in der Pflicht, durch Dritte bzw. externe Dienstleister installierte Rauchmelder betriebsbereit zu halten bzw. die regelmäßige Wartung für sie zu übernehmen.

Bereits 2003 gingen Rheinland-Pfalz und 2004 das Saarland mit gutem Beispiel als Vorreiter voran und führten die Pflicht ein, einen Rauchmelder anzubringen. In den darauffolgenden Jahren folgten weitere Bundesländer mit der Aufnahme der Rauchmelderpflicht in ihre Landesbauordnungen. 2016 kamen auch Sachsen, Brandenburg und Berlin als letzte Bundesländer dieser Verpflichtung nach.

Wo ist ein Rauchmelder im Eigenheim anzubringen?

Grundsätzlich müssen, gemäß den geltenden Landesbauordnungen, Rauchmelder im Schlafzimmer, im Kinderzimmer und im Flur, der als Fluchtweg im Brandfall dient, angebracht werden. Für die Anbringung bzw. Installation ist in allen Bundesländern der Eigentümer bzw. Vermieter verantwortlich.

Unter den einzelnen Bundesländern wird die Rauchmelderpflicht teilweise auf weitere Räume ausgeweitet. So ist in Berlin und Brandenburg, beispielsweise, ein Rauchmelder auch im Wohnzimmer Pflicht und in Baden-Württemberg auch generell in allen Zimmern, die zum Schlafen zweckmäßig bestimmt sind oder als solche überwiegend genutzt werden.

Welche weiteren Räume zusätzlich einen Rauchmelder haben müssen, regeln die gesetzlichen Vorgaben zur Rauchmelderpflicht in den jeweiligen Landesbauordnungen.

Die Rauchmelderpflicht in den Bundesländern im Überblick (antichronologisch aufgelistet)

Berlin

Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Aufsichtsbehörde: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Berlin

Gültig: seit 2016

Pflicht für Neubauten: seit 2016

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2021

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Brandenburg

Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Aufsichtsbehörde: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, Potsdam

Gültig: seit 2016

Pflicht für Neubauten: seit 2016

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2021

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter

Sachsen

Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Aufsichtsbehörde: Landesdirektion für Bauen und Wohnen, Dresden

Gültig: seit 2016

Pflicht für Neubauten: seit 2016

Pflicht für Bestandsbauten: keine Regelung

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW)

Aufsichtsbehörde: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen, Stuttgart

Gültig: seit 2013

Pflicht für Neubauten: seit 2013

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2015

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Bayern

Rechtsgrundlage: § 46 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Aufsichtsbehörde: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, München

Gültig: seit 2013

Pflicht für Neubauten: seit 2013

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2018

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 8 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Aufsichtsbehörde: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, Düsseldorf

Gültig: seit 2013

Pflicht für Neubauten: seit 2013

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2017

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Niedersachsen

Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 5 Niedersächsische Landesbauordnung (NBauO)

Aufsichtsbehörde: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Hannover

Gültig: seit 2012

Pflicht für Neubauten: seit 2012

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2016

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Bremen

Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Landesbauordnung der Hansestadt Bremen (LBauOHB)

Aufsichtsbehörde: Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Bremen

Gültig: seit 2010

Pflicht für Neubauten: seit 2010

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2016

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern (LBauO)

Aufsichtsbehörde: Ministerium für Infrastruktur und Digitales, Magdeburg

Gültig: seit 2009

Pflicht für Neubauten: seit 2009

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2016

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter

Thüringen

Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Thüringische Landesbauordnung (ThürBO)

Aufsichtsbehörde: Landesverwaltungsamt, Erfurt

Gültig: seit 2008

Pflicht für Neubauten: seit 2008

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2019

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter

Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern (LBauO)

Aufsichtsbehörde: Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, Schwerin

Gültig: seit 2006

Pflicht für Neubauten: seit 2006

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2010

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter

Hamburg

Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Aufsichtsbehörde: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Hamburg

Gültig: seit 2006

Pflicht für Neubauten: seit 2006

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2011

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter

Hessen

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO)

Aufsichtsbehörde: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Wiesbaden

Gültig: seit 2005

Pflicht für Neubauten: seit 2005

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2015

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 4 Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO)

Aufsichtsbehörde: Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung, Kiel

Gültig: seit 2005

Pflicht für Neubauten: seit 2005

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2011

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Mieter

Saarland

Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 4 Landesbauordnung des Landes Saarland (LBauO)

Aufsichtsbehörde: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Saarbrücken

Gültig: seit 2004

Pflicht für Neubauten: seit 2004

Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2017

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter

Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 7 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP)

Aufsichtsbehörde: Ministerium für Finanzen, Mainz

Gültig: seit 2003

Pflicht für Neubauten: seit 2003

Pflicht für Bestandsbauten: ab 12.07.2012

Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter

Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter

Trotz Rauchmelderpflicht kein Rauchmelder angebracht?

In allen sechzehn Bundesländern gilt die Rauchmelderpflicht für Eigentümer von (vermieteten oder selbst bewohnten) Eigentumswohnungen oder Eigenheimen. Fragen wie “Was passiert, wenn keine Rauchmelder installiert werden?” oder “Zahlt die Versicherung, wenn keine Rauchmelder installiert wurden?” können nicht eindeutig beantwortet werden. Fälle, in denen sich ein fehlerhafter oder unsachgemäß betriebener Rauchmelder negativ auf die Versicherungsleistung auswirkt, sind derzeit unbekannt. Anders sieht es aus, wenn, beispielsweise, Personen bei einem Brand lebensgefährlich verletzt werden. In solchen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Eigentümer bzw. Vermieter.

Der Vermieter weigert sich Rauchmelder anzubringen: Was kann ich tun?

Der Vermieter einer Wohnung oder eines Wohnhauses ist in (fast) allen Bundesländern verpflichtet, das Objekt gemäß gesetzlicher Vorschrift mit Rauchmeldern auszustatten. Sachsen ist hier die Ausnahme: Hier gilt die Rauchmelderpflicht nach Landesbauordnung nur für Neu- und Umbauten, nicht für Bestandsbauten (Stand 2021).

Ist Dein Vermieter dieser Pflicht, Rauchmelder anzubringen, nicht nachgekommen oder sind nicht alle vorgeschriebenen Räume mit Rauchmeldern ausgestattet, solltest Du ihn zunächst persönlich darauf ansprechen oder anschreiben. Wenn er weiterhin nicht reagiert oder sich schlichtweg weigert, Rauchmelder anzubringen, kannst Du die Bauaufsichtsbehörde (BAB) Deines Bundeslandes einschalten (die zuständige Behörde findest Du oben in der Länderübersicht).

Quelle: www.rauchmelder-lebensretter.de und www.rauchmelder-shop.de (abgeändert und angepasst)

Bildquelle: ABUS August Bremicker Söhne KG (Online), https://mobil.abus.com/Privat/Brandschutz-Gefahrenmelder/Brandschutz (02.07.2022)

Du bist aktuell auf der Suche nach einer Wohnung in Berlin? Dann erfahre alles was Du wissen solltest auf unserer umfangreichen Ratgeberseite zum Thema: Wohnung Mieten in Berlin.

Weitere Artikel die Dich auch interessieren könnten:

  1. Mietspiegel Berlin 2023 (inkl. Tabelle)
  2. 7 einfache Tipps für professionelle Wohnungsfotos
  3. Wie viel Miete kann ich mir leisten? inkl. Berechnung

Lade Dir jetzt die App in Beta herunter & folge uns in den Sozialen Medien, um Teil der Breeze Community zu werden. Wir freuen uns auf Dein Feedback über Deine Erfahrung. Denn wir möchten nicht nur die App FÜR DICH sondern auch MIT DIR gestalten.

Facebook: BreezeAI
LinkedIn: Breeze-Venture
Instagram: breeze.ai
Twitter: breeze__ai